Wahlanfechtung bei der Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl kann beim zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung der Wahl sind mindestens drei Wahlberechtigte erforderlich, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Die Vorschriften für die Betriebsratswahl finden sich in den §§ 7 bis 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WOBetrVG).
Wahlanfechtung bei der Personalratswahl
Mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Personalratswahl beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
Anfechtung anderer Wahlen
Auf andere Wahlen nach dem BetrVG und Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder Landespersonalvertretungsgesetz wie die Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden oder die Delegierung als Gesamtbetriebsratsmitglied oder die Gesamtpersonalratswahl oder Hauptpersonalratswahl sind die Wahlanfechtungsvorschriften jedenfalls entsprechend anwendbar. Im Zweifel gilt hier auch die Anfechtungsfrist von 14 Tagen, so dass stets Eile geboten ist.
Anfechtungsfrist
Die Wahl des Betriebsrats oder Personalrat kann nur binnen 14 Tagen angefochten werden. Innerhalb dieser Frist müssen im Wahlanfechtungsverfahren auch die Anfechtungsgründe vorgebracht werden; ein späteres Nachschieben ist nicht möglich. Eine Wahlanfechtung nach dem Motto: "erst mal gucken, dann schaun wer mal" ist also nicht möglich. Später ermittelte Gründe verhelfen daher der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg. Bei einer beabsichtigten Wahlanfechtung sollte daher frühzeitig eine Rechtsberatung eingeholt werden, da sich häufig die vermeintlichen Anfechtungsgründe als nicht stichhaltig erweisen, andererseits aber möglicherweise bei sachkundigem Blick andere Anfechtungsgründe finden lassen.
Wahlanfechtungsgründe
Beliebte Wahlanfechtungsgründe sind übrigens fehlende Aushänge der Wahlausschreiben, nicht ausreichende Öffnungszeiten des Wahlvorstandsbüros, Fehler bei der Stimmauszählung, Fehler bei der Zurückweisung der Vorschlagslisten und die Mitwahl von Beschäftigten, denen die Wählbarkeit fehlt.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |